Ethik-Kodex

für Brennan Healing Science Practitioners®

2003 Bar­ba­ra Brenn­an Inc. All rights reser­ved

INTENTION, INTEGRITÄT UND PROFESSIONELLE VERANTWORTUNG

  1. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ver­pflich­tet sich, sei­ne Aus­bil­dung, Fähig­kei­ten und sei­ne Inten­tio­nen in den Dienst der Gesund­heit, des Wohl­be­fin­dens und der spi­ri­tu­el­len Gene­sung des Kli­en­ten zu stel­len.
  2. Der BHS-Prac­ti­tio­ner bie­tet nur jene Dienst­leis­tun­gen an, die sei­ner Aus­bil­dung und Kom­pe­tenz ent­spre­chen und ver­weist Kli­en­ten, die ande­re Betreu­ung benö­ti­gen, an die ent­spre­chen­den pro­fes­sio­nel­len Hel­fer aus ande­ren Gesund­heits­dis­zi­pli­nen wei­ter.
  3. Der BHS-Prac­ti­tio­ner sichert die Qua­li­tät und Kom­pe­tenz sei­ner Arbeit, indem er regel­mä­ßig Super­vi­si­on, Bera­tung und Wei­ter­bil­dung in Anspruch nimmt.
  4. Der BHS-Prac­ti­tio­ner offe­riert, erstellt oder ver­spricht kei­ne medi­zi­ni­sche Dia­gno­se oder Ver­schrei­bung (außer er ist ander­wei­tig dazu berech­tigt und aus­ge­bil­det); eben­so wenig ver­spricht er medi­zi­ni­sche Behand­lung oder Hei­lung.

KOMMUNIKATION UND PROFESSIONELLE HELFER-KLIENTEN-BEZIEHUNG

  1. Vor Beginn der ers­ten Sit­zung klärt der BHS-Prac­ti­tio­ner sei­ne Kli­en­ten klar, umfas­send und wahr­heits­ge­mäß über die grund­sätz­li­che Natur sei­ner Dienst­leis­tung auf, über Hono­ra­re und Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten sowie über ande­re Rege­lun­gen und Ver­ein­ba­run­gen, die zur Anwen­dung kom­men. Der BHS-Prac­ti­tio­ner holt dafür im Vor­aus das Ein­ver­ständ­nis des Kli­en­ten ein bzw. die Zustim­mung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters des Kli­en­ten.
  2. Der BHS-Prac­ti­tio­ner baut eine pro­fes­sio­nel­le Hel­fer-Kli­en­ten-Bezie­hung auf, die die beson­de­ren Bedürf­nis­se und per­sön­li­chen Gren­zen des Kli­en­ten respek­tiert. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ist sich der rea­len und aus dem Arbeits­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Wissens‑, Wahr­neh­mungs- und Macht­un­ter­schie­de zwi­schen sich und dem Kli­en­ten bewusst und miss­braucht die­se weder wäh­rend noch nach Been­di­gung der gemein­sa­men Arbeit mit dem Kli­en­ten für sei­nen per­sön­li­chen oder finan­zi­el­len Vor­teil. Der BHS-Prac­ti­tio­ner unter­stützt den Kli­en­ten dar­in, Abhän­gig­kei­ten vom Prac­ti­tio­ner zu ver­mei­den oder auf­zu­lö­sen.
  3. Zu kei­ner Zeit offe­riert, noch initi­iert oder enga­giert sich der BHS-Prac­ti­tio­ner in irgend­ei­ner Form von roman­ti­scher oder sexu­el­ler Bezie­hung zum Kli­en­ten. Der BHS-Prac­ti­tio­ner unter­lässt jede Form von sexu­el­ler oder sons­ti­ger Beläs­ti­gung des Kli­en­ten, sei es durch sexu­el­le Annä­he­rung oder jede ande­re Form von phy­si­scher oder ener­ge­ti­scher Annä­he­rung, ver­bal oder non­ver­bal, die uner­wünscht, anzüg­lich oder belei­di­gend ist oder ein feind­se­li­ges und ver­un­si­chern­des Kli­ma erzeugt. Der BHS-Prac­ti­tio­ner beginnt kei­ne sexu­el­le Bezie­hung zu einem Kli­en­ten vor Ablauf von min­des­tens zwei Jah­ren nach Been­di­gung der pro­fes­sio­nel­len Bezie­hung, und auch dann nur, wenn durch ent­spre­chen­de Super­vi­si­onsi­cher­ge­stellt ist, dass kei­ne Aus­nut­zung des Kli­en­ten vor­liegt oder ande­re ihm Scha­den zufü­gen­de Umstän­de gege­ben sind.
  4. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ver­mei­det unan­ge­brach­te und poten­ti­ell schäd­li­che Inter­es­sens­kon­flik­te und Zwei- oder Mehr­fach­be­zie­hun­gen mit aktu­el­len oder frü­he­ren Kli­en­ten bzw. been­det die­se umge­hend.

RESPEKT FÜR KLIENTEN UND GEMEINWOHL

  1. Vor Beginn der ers­ten Sit­zung klärt der BHS-Prac­ti­tio­ner sei­ne Kli­en­ten klar, umfas­send und wahr­heits­ge­mäß über die grund­sätz­li­che Natur sei­ner Dienst­leis­tung auf, über Hono­ra­re und Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten sowie über ande­re Rege­lun­gen und Ver­ein­ba­run­gen, die zur Anwen­dung kom­men. Der BHS-Prac­ti­tio­ner holt dafür im Vor­aus das Ein­ver­ständ­nis des Kli­en­ten ein bzw. die Zustim­mung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters des Kli­en­ten.
  2. Der BHS-Prac­ti­tio­ner baut eine pro­fes­sio­nel­le Hel­fer-Kli­en­ten-Bezie­hung auf, die die beson­de­ren Bedürf­nis­se und per­sön­li­chen Gren­zen des Kli­en­ten respek­tiert. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ist sich der rea­len und aus dem Arbeits­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Wissens‑, Wahr­neh­mungs- und Macht­un­ter­schie­de zwi­schen sich und dem Kli­en­ten bewusst und miss­braucht die­se weder wäh­rend noch nach Been­di­gung der gemein­sa­men Arbeit mit dem Kli­en­ten für sei­nen per­sön­li­chen oder finan­zi­el­len Vor­teil. Der BHS-Prac­ti­tio­ner unter­stützt den Kli­en­ten dar­in, Abhän­gig­kei­ten vom Prac­ti­tio­ner zu ver­mei­den oder auf­zu­lö­sen.
  3. Zu kei­ner Zeit offe­riert, noch initi­iert oder enga­giert sich der BHS-Prac­ti­tio­ner in irgend­ei­ner Form von roman­ti­scher oder sexu­el­ler Bezie­hung zum Kli­en­ten. Der BHS-Prac­ti­tio­ner unter­lässt jede Form von sexu­el­ler oder sons­ti­ger Beläs­ti­gung des Kli­en­ten, sei es durch sexu­el­le Annä­he­rung oder jede ande­re Form von phy­si­scher oder ener­ge­ti­scher Annä­he­rung, ver­bal oder non­ver­bal, die uner­wünscht, anzüg­lich oder belei­di­gend ist oder ein feind­se­li­ges und ver­un­si­chern­des Kli­ma erzeugt. Der BHS-Prac­ti­tio­ner beginnt kei­ne sexu­el­le Bezie­hung zu einem Kli­en­ten vor Ablauf von min­des­tens zwei Jah­ren nach Been­di­gung der pro­fes­sio­nel­len Bezie­hung, und auch dann nur, wenn durch ent­spre­chen­de Super­vi­si­onsi­cher­ge­stellt ist, dass kei­ne Aus­nut­zung des Kli­en­ten vor­liegt oder ande­re ihm Scha­den zufü­gen­de Umstän­de gege­ben sind.
  4. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ver­mei­det unan­ge­brach­te und poten­ti­ell schäd­li­che Inter­es­sens­kon­flik­te und Zwei- oder Mehr­fach­be­zie­hun­gen mit aktu­el­len oder frü­he­ren Kli­en­ten bzw. been­det die­se umge­hend.

SCHUTZ VON KLIENTEN-DATEN

  1. Der BHS-Prac­ti­tio­ner behan­delt alle Daten und Anga­ben sei­ner Kli­en­ten ver­trau­lich. Das gilt auch für Namen und Iden­ti­tät des Kli­en­ten bzw. Anga­ben, die auf die Iden­ti­tät schlie­ßen las­sen. Aus­ge­nom­men sind fol­gen­de Fäl­le: (a) wenn der Klient/die Kli­en­tin den BHS-Prac­ti­tio­ner zur Wei­ter­ga­be sei­ner Daten ermäch­tigt hat. Eine Wei­ter­ga­be kann nur in dem vom Kli­en­ten fest­ge­leg­ten Aus­maß erfol­gen; (b) soweit es für die im Sin­ne pro­fes­sio­nel­ler Pra­xis­füh­rung erfor­der­li­che Super­vi­si­on des BHS-Prac­ti­tio­ners not­wen­dig ist. Dabei muss die Anony­mi­tät des Kli­en­ten gewahrt blei­ben, Infor­ma­tio­nen dür­fen nur im für die Super­vi­si­on not­wen­di­gen Maß genannt wer­den; © wenn eine Offen­le­gung der Kli­en­ten­da­ten erfor­der­lich ist, um ein­deu­ti­ge und imma­nen­te Gefahr vom Klienten/der Kli­en­tin oder ande­ren Per­so­nen abzu­wen­den; (d) wenn die­se gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist; (e) und wenn der BHS-Prac­ti­tio­ner in ein zivil­recht­li­ches, straf­recht­li­ches oder dis­zi­pli­nä­res Ver­fah­ren invol­viert ist, das ihm aus der Bezie­hung zu die­sem Kli­en­ten erwächst (wobei Kli­en­ten­da­ten nur im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­fah­ren offen­ge­legt wer­den dür­fen).
  2. Auf schrift­li­ches Ver­lan­gen des Kli­en­ten bzw. mit des­sen schrift­li­cher Bil­li­gung ist der BHS-Prac­ti­tio­ner berech­tigt, ande­re The­ra­peu­ten, Gesund­heits­för­de­rer und spi­ri­tu­el­le Leh­rer des Kli­en­ten zu kon­sul­tie­ren, soweit dies der wei­te­ren För­de­rung des Wohl­erge­hens des Kli­en­ten dien­lich ist. Der BHS-Prac­ti­tio­ner hat sich dabei, wie auch sonst, nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen und im Rah­men sei­ner Fähig­kei­ten und sei­nes pro­fes­sio­nel­len Urteils zu ver­hal­ten.

EIGENVERANTWORTUNG DES BHS-PRACTITIONERS, DAS WOHL DES KLIENTEN UND DIE BEENDIGUNG DER GEMEINSAMEN ARBEIT

  1. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ver­pflich­tet sich, für sein eige­nes Wohl und sei­ne wei­te­re per­sön­li­che Ent­wick­lung und Gesund­heit Sor­ge zu tra­gen. Er ist sich bewusst, dass die­se Ver­pflich­tung die Grund­vor­aus­set­zung für gelun­ge­ne und heil­sa­me Arbeit mit Kli­en­ten dar­stellt.
  2. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ver­pflich­tet sich, regel­mä­ßig Super­vi­si­on bei einem dazu qua­li­fi­zier­ten pro­fes­sio­nel­len Anbie­ter in Anspruch zu neh­men. Der BHS-Prac­ti­tio­ner ach­tet ver­bind­lich auf jed­we­de Anzei­chen unge­lös­ter per­sön­li­cher Pro­ble­me, Gegen­über­tra­gungs­re­ak­tio­nen und emo­tio­na­ler Reak­tio­nen, und er/sie nimmt pro­fes­sio­nel­le Hil­fe in Anspruch, um die Kli­en­ten­be­zie­hung davon unbe­hel­ligt zu las­sen.